In der Schwangerschaft
Wer auf Grund von Schwangerschaft studierunfähig ist (Krankschreibung), hat einen Anspruch auf BAföG-Leistungen bis zu maximal drei Monaten. Das entsprechende Semester wird bei der Festsetzung der Förderungshöchstdauer als Fachsemester mitgerechnet. Ist abzusehen, dass die Studierunfähigkeit darüber hinaus andauert, ist eine Beurlaubung zu beantragen.
Können die zu Beginn des 5. Fachsemester erforderlichen Leistungsnachweise wegen Schwangerschaft oder Kindererziehung nicht erbracht werden, besteht die Möglichkeit den Vorlagetermin zu verschieben und somit über die Förderungshöchstdauer hinaus gefördert zu werden. Die Verschiebung des Leistungsnachweises ist beim zuständigen BAföG-Amt zu beantragen.
Während der Erziehungszeiten
Studierende mit mindestens einem eigenen Kind das mit im Haushalt lebt und das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, haben Anspruch auf den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG. Für das erste Kind beträgt der Kinderbetreuungszuschlag 113 € für jedes weitere Kind 85 €. Er wird für den selben Zeitraum immer nur einem Elternteil gewährt.
Verlängert sich das Studium wegen Schwangerschaft und Erziehung eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr über die Förderungshöchstdauer (Regelstudienzeit) hinaus, kann weitere Förderung wie folgt gewährt werden:
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Schwangerschaft/Geburt |
1 Semester insgesamt |
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bis zum 5. Lebensjahr |
1 Semester pro Lebensjahr |
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6. und 7. Lebensjahr |
1 Semester insgesamt |
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8. bis 10. Lebensjahr |
1 Semester insgesamt |
Die über die Förderungshöchstdauer hinaus bewilligte Leistung wegen Schwangerschaft und Kindererziehung wird als Zuschuss gezahlt und muss später nicht zurückgezahlt werden.
Weitere Informationen und Beratung erhalten Sie in der Abteilung Studienfinanzierung des Studentenwerks Thüringen
Blechhammer 9b
98574 Schmalkalden
Tel. 03683-469114/115
Fax 03683-469113



