Mutterschaftsgeld
Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld setzt voraus, dass:
- die schwangere Studentin von Beginn der zehnten Woche bis Ende des vierten Monats vor der Entbindung, mindestens 12 Wochen Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse (freiwillig oder pflicht versichert) und
- entweder mit Anspruch auf Krankentagegeld versichert ist oder
- in einem Arbeitsverhältnis steht, ihr jedoch wegen der Schutzfrist kein Arbeitsentgeld gezahlt wird.
Diese Regelung gilt auch für Studentinnen, die einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen.
Als Mutterschaftsgeld wird das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist gezahlt. Der maximale Tagessatz beträgt 13 Euro. Übersteigt das Arbeitsentgelt dreizehn Euro kalendertäglich, wird der übersteigende Betrag vom Arbeitgeber oder vom Bund nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes gezahlt.
Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, also über die Eltern oder den Partner familienversichert sind, erhalten Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes, wenn oben angeführten Punkte zutreffen. Diese finanzielle Unterstützung wird für die Zeit der Schutzfrist sowie für die Entbindung beim Bundesversicherungsamt beantragt. Hierbei handelt es sich um einen einmaligen Betrag von höchstens 210 Euro.
Die o. a. Leistungen sind im Mutterschutzgesetz geregelt. Die Anträge müssen bei den jeweiligen Krankenkassen erfragt und gestellt werden
Kleiner Tipp: Sollte das Mutterschaftsgeld, das nach der Entbindung gezahlt wird, auf das Elterngeld angerechnet werden, so sollte abgeklärt werden, ob es finanziell nicht von Vorteil wäre, wenn der Partner das Erziehungsgeld beantragt. Die Anrechnung würde in diesem Fall entfallen.



