Satzung der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Fachhochschule Schmalkalden e.V.
§ 1 Bezeichnungen
§ 2 Name und Sitz
§ 3 Zweck
§ 4 Gemeinnützigkeit
§ 5 Geschäftsjahr
§ 6 Mitgliedschaft
§ 7 Organe
§ 8 Der Vorstand
§ 9 Die Kassenprüfer
§ 10 Die Mitgliederversammlung
§ 11 Verfahrensordnung der Organe gem. § 7 Ziff. 1. und 3.
§ 12 Kassenprüfung
§ 13 Mitgliedsbeiträge
§ 14 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
§ 15 Inkrafttreten
§ 1 Bezeichnungen
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Frauen führen die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung soweit möglich in weiblicher Form.
§ 2 Name und Sitz
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Der Verein führt den Namen "Gesellschaft der Freunde und Förderer der Fachhochschule Schmalkalden e.V.", Kurzbezeichnung: "Fördergesellschaft der Fachhochschule Schmalkalden", nachstehend "Verein" genannt.
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Er ist im Vereinsregister eingetragen.
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Sitz des Vereins ist Schmalkalden.
§ 3 Zweck
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Zweck des Vereins ist die Förderung der
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Lehre und Forschung an der Fachhochschule Schmalkalden und damit in Zusammenhang stehende Projekte und Entwicklungen
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Öffentlichkeitsarbeit
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Zusammenarbeit der Fachhochschule Schmalkalden mit anderen Hochschulen, sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen, Körperschaften, Verbänden und Unternehmen
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Zusammenführung von ehemaligen und gegenwärtigen Mitgliedern, Angehörigen sowie Interessenten der Fachhochschule durch Kolloquien, Tagungen und Vorträge zum wissenschaftlichen Austausch
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Unterstützung kultureller Aktivitäten und repräsentativer Pflichten der Fachhochschule Schmalkalden durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.
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Mittel des Vereins dürfen nur zu Zwecken verwendet werden, für die öffentliche Mittel nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen. Mittel dürfen nicht bewilligt werden, wenn eine Minderung öffentlicher Zuweisungen zu erwarten ist.
§ 4 Gemeinnützigkeit
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Geschäftsjahr
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Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Oktober eines jeden Jahres und endet am 30. September des darauffolgenden Jahres.
§ 6 Mitgliedschaft
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Der Verein umfaßt ordentliche Mitglieder.
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Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person sein. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Bestätigung des Vorstandes. Das ordentliche Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
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Ehrenmitglied kann jede natürliche Person sein, die aufgrund besonderer Verdienste dem Verein angehört. Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Verleihung auf Vorschlag des Vorstandes. Das Ehrenmitglied ist von der Mitgliedsbeitragspflicht befreit.
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Die Mitgliedschaft endet
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mit dem Tod des Mitglieds,
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durch Auflösung bei juristischen Personen,
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durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand; sie ist nur zum Schluß eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig,
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wegen Verzugs der Jahresbeitragszahlung von einem Jahr gem. § 13 Abs. 1; ein Mahnverfahren ist zwingend erforderlich,
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durch Ausschluß aus dem Verein
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Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied zu hören. Die Entscheidung ist ihm persönlich oder schriftlich bekanntzugeben. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.
§ 7 Organe
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Die Organe des Vereins sind:
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Der Vorstand
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Die Kassenprüfer
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Die Mitgliederversammlung
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§ 8 Der Vorstand
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Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
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Der Vorstand kann einen ehrenamtlichen Geschäftsführer bestellen, der an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnimmt.
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Mitglieder der Fachhochschule Schmalkalden i.S. des § 38 Abs. 1 Thüringer Hochschulgesetz dürfen nicht die Ämter des 1. Vorsitzenden und des Schatzmeisters bekleiden.
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Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein oder durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied aus dem Kreis der ordentlichen Vereinsmitglieder für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes wählen.
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Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
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Beschlußfassung aller grundsätzlichen Fragen der Geschäftsführung
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Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß gem. § 6 Abs. 2 bis 4
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Beschlußfassung über gegenseitige beitrittsfreie Mitgliedschaft in Vereinen
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Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
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Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
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Beschlußfassung über die jährliche Vergabe des "Förderpreises der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Fachhochschule Schmalkalden e.V." an Diplomanden der Fachhochschule Schmalkalden.
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Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem durch ihn beauftragten Stellvertreter mindestens zweimal im Geschäftsjahr schriftlich einberufen. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und der Tagungszeit. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Im übrigen gilt § 10 Abs. 3 entsprechend.
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Der Vorsitzende leitet die Sitzung. Im Falle seiner Verhinderung obliegt die Sitzungsleitung einem durch ihn beauftragten Stellvertreter. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
§ 9 Die Kassenprüfer
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Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand ange-hören. Für ihre Amtszeit gilt § 8 Abs. 5 entsprechend.
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Sie haben die Kassengeschäfte mindestens einmal im Geschäftsjahr auf Ordnungsmäßigkeit und Zweckbindung im Sinne dieser Satzung zu prüfen.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
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Genehmigung des Jahresvoranschlages
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Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
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Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
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Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
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Festsetzung der Höhe der Jahresmitgliedsbeiträge
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Entscheidung über Anträge des Vorstandes
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Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen einen Ausschluß durch den Vorstand
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Beschlußfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.
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Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Geschäftsjahr vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung sowie der Tagungsort und die Tagungszeit mitzuteilen.
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Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert.
§ 11 Verfahrensordnung der Organe gem. § 7 Ziff. 1. und 3.
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Zu Versammlungen der Organe sind grundsätzlich nur die organangehörigen Mitglieder teilnahmeberechtigt. Ausnahmen kann der Versammlungsleiter zulassen.
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Die Organe sind beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurden. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluß gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluß schriftlich geben.
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Bis zur endgültigen Feststellung der Tagesordnung zu Beginn der Sitzung können die Antragsberechtigten weitere Tagesordnungspunkte vorschlagen. Die Anträge werden nur dann behandelt, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Aufnahme in die Tagesordnung beschließt. Anträge bedürfen einer Begründung. Wird eine Beschlußfassung verlangt, so muß eine Beschlußformulierung enthalten sein, andernfalls kann der Versammlungsleiter die Anträge zurückweisen.
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Auf Versammlungen, die gem. § 10 Abs. 3 einberufen wurden, kann nur über die Angelegenheiten beraten werden, die Gegenstand der Einberufung waren.
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Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
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Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Zur Beschlußfassung über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Vereinsauflösung bedarf der Mehrheit der ordentlichen Mitglieder.
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Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder findet eine geheime Abstimmung statt. Wahlen werden geheim und in getrennten Gängen durchgeführt.
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Über die Beschlüsse der Organe ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versamm-lungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Kassenprüfung
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Nach Ablauf eines Geschäftsjahres hat der Vorstand unverzüglich den Jahresabschluß aufzustellen und durch den Geschäftsbericht zu erläutern. Der Jahresabschluß wird durch die Kassenprüfer geprüft, durch den Schatzmeister bestätigt und der Mitgliederversammlung zur Entlastung des Vorstandes vorgelegt.
§ 13 Mitgliedsbeiträge
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Die Mitgliedsbeiträge sind Geschäftsjahresbeiträge. Sie werden jeweils am 1. März eines jeden Jahres fällig.
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Über die Höhe des Mindestjahresbeitrages für
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ordentliche Mitglieder als natürliche Personen
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ordentliche Mitglieder als juristische Personen
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§ 14 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Fachhochschule Schmalkalden, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach Maßgabe § 3 zu verwenden hat.
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Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
§ 15 Inkrafttreten
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Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15. Februar 1994 außer Kraft.
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Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen dieser Satzung auf Wunsch oder Anordnung des Registergerichtes oder des Finanzamtes vorzunehmen.
Festgestellt am 29. November 1996



