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Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
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Der Vorstand kann einen ehrenamtlichen Geschäftsführer bestellen, der an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnimmt.
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Mitglieder der Fachhochschule Schmalkalden i.S. des § 38 Abs. 1 Thüringer Hochschulgesetz dürfen nicht die Ämter des 1. Vorsitzenden und des Schatzmeisters bekleiden.
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Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein oder durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied aus dem Kreis der ordentlichen Vereinsmitglieder für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes wählen.
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Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
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Beschlußfassung aller grundsätzlichen Fragen der Geschäftsführung
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Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß gem. § 6 Abs. 2 bis 4
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Beschlußfassung über gegenseitige beitrittsfreie Mitgliedschaft in Vereinen
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Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
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Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
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Beschlußfassung über die jährliche Vergabe des "Förderpreises der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Fachhochschule Schmalkalden e.V." an Diplomanden der Fachhochschule Schmalkalden.
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Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem durch ihn beauftragten Stellvertreter mindestens zweimal im Geschäftsjahr schriftlich einberufen. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und der Tagungszeit. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Im übrigen gilt § 10 Abs. 3 entsprechend.
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Der Vorsitzende leitet die Sitzung. Im Falle seiner Verhinderung obliegt die Sitzungsleitung einem durch ihn beauftragten Stellvertreter. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
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Zu Versammlungen der Organe sind grundsätzlich nur die organangehörigen Mitglieder teilnahmeberechtigt. Ausnahmen kann der Versammlungsleiter zulassen.
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Die Organe sind beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurden. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluß gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluß schriftlich geben.
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Bis zur endgültigen Feststellung der Tagesordnung zu Beginn der Sitzung können die Antragsberechtigten weitere Tagesordnungspunkte vorschlagen. Die Anträge werden nur dann behandelt, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Aufnahme in die Tagesordnung beschließt. Anträge bedürfen einer Begründung. Wird eine Beschlußfassung verlangt, so muß eine Beschlußformulierung enthalten sein, andernfalls kann der Versammlungsleiter die Anträge zurückweisen.
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Auf Versammlungen, die gem. § 10 Abs. 3 einberufen wurden, kann nur über die Angelegenheiten beraten werden, die Gegenstand der Einberufung waren.
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Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
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Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Zur Beschlußfassung über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Vereinsauflösung bedarf der Mehrheit der ordentlichen Mitglieder.
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Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder findet eine geheime Abstimmung statt. Wahlen werden geheim und in getrennten Gängen durchgeführt.
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Über die Beschlüsse der Organe ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versamm-lungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.