Sozialleistungen nach SGB

Ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht  nicht, soweit der/die Hilfebedürftige eine Ausbildung absolviert, welche im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist. Es ist dabei ohne Bedeutung, ob sich z. B. aufgrund der Einkommensverhältnisse der Eltern tatsächlich ein zahlbarer Betrag ergibt.

Unterbricht ein Student/eine Studentin aus Krankheitsgründen oder infolge Schwangerschaft die Ausbildung bis zur Dauer von 3 Monaten, wird gem. § 15 Abs. 2a BAföG Ausbildungsförderung geleistet; der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II bleibt demzufolge bestehen. Wird die Ausbildung für länger als 3 Monate unterbrochen, besteht kein Anspruch auf Ausbildungsförderung; es können Leistungen zum Lebensunterhalt beansprucht werden, ohne dass § 7 Abs. 5 SGB II dem entgegensteht.

Besondere Bedarfe, die durch ausbildungsunabhängige Umstände bedingt sind, werden vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II nicht erfasst. Folglich können Mehrbedarfe nach § 21 SGB II auch für Studenten/Studentinnen gewährt werden, deren Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG ist. Ansprüche von Angehörigen (z.B. Kinder), die mit der/dem erwerbsfähigen Auszubildenden in einer Bedarfsgemeinschaft leben, werden von der Ausschlusswirkung des § 7 Abs. 5 SGB II ebenfalls nicht erfasst. Wenn das Einkommen des Kindes (z. B. Unterhalt) nicht ausreicht, um dessen Lebensunterhalt abzudecken, sollte man in diesem Fall eine Antragstellung bei der Agentur für Arbeit, Bereich SGB II in Erwägung ziehen.

W i c h t i g! Die Leistungen nach SGB II werden nur auf Antrag erbracht. Bitte setzen Sie sich hierzu mit Agentur für Arbeit in Verbindung.


Für weitere Informationen sowie zur Vereinbarung von Beratungsterminen können Sie folgende Kontaktdaten nutzen:

Agentur für Arbeit
Bereich SGB II
Eichelbach 1
98574 Schmalkalden
Tel.: 01801 00 29 23 50 512